Grundsätzlich ja. Gemäß EN 16005 4.4.2 müssen transparente Flügel oder Flügeloberflächen deutlich erkennbar sein, z. B. durch dauerhafte Kennzeichnung, geeignete Beschriftung oder Verwendung gefärbter Werkstoffe. Zu Anforderungen bei barrierefreiem Bauen gibt die DIN 18040-2 weitere Details.