Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Grundsätzlich ja, gemäß Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A1.7), EN 16005, und DIN 18650-2 und Angaben des Herstellers des Türantriebs.

Um die sicherheitstechnischen Anforderungen zu erfüllen, müssen automatische Türsysteme generell nach Vorgaben des Herstellers, EN 16005 und gemäß Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A1.7) mind. 1x jährlich geprüft werden. Darüber hinaus empfehlen wir für Systeme in Flucht- und Rettungswegen eine 2x jährliche Prüfung und Wartung, um die Funktionssicherheit für die Notöffnung, sowie für die Verfügbarkeit, zu gewährleisten.

„Prüfung“ ist eine Maßnahme zur Feststellung und Beurteilung des Zustandes eines automatischen Türsystems mit Hinweis auf mögliche Gefahrenstellen. „Wartung“ ist eine oder mehrere Maßnahme(n) zur Bewahrung der einwandfreien und sicheren Funktion des automatischen Türsystems. Für beide Maßnahmen wird eine Sachkunde für automatische Türsysteme vorausgesetzt.

Nein, solange sich noch Personen im Gebäude befinden, da diese Tür im Falle einer Verriegelung nicht mehr als Flucht- und Rettungsweg zur Verfügung stünde. In Ausschreibungen zu Objekten, wie Krankenhäusern, Heimen, Anstalten usw., wird oft gefordert, dass automatische Schiebetüren in Rettungswegen zu bestimmten Zeiten verriegelt sind. Diese Forderung ist in der Regel mit mechanischen Verriegelungssystemen nicht umsetzbar, da baumustergeprüfte Fluchtwegschiebetüren dann gleichzeitig die AutSchR und die EltVTR erfüllen müssten. Von einzelnen Anbietern existieren hier Systeme im Markt. Diese Lösungen ermöglichen in bestimmten Situationen eine Verriegelung unter Beibehaltung der Fluchtwegzulassung. Von der AutSchR abweichende Lösungen müssen grundsätzlich durch eine Zustimmung im Einzelfall durch die zuständige oberste Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden.

Der Nachweis eines Bestandsschutzes ist im aktuell geltenden Rechtssystem für automatische Türsysteme nicht zu führen. Der Betreiber des automatischen Türsystems trägt danach die Verantwortung für den Betrieb automatischer Türsysteme, einschließlich ihrer Wartung und Sicherheitsüberprüfung, entsprechend den Vorgaben des Herstellers. Bestandsschutz besteht nicht! Automatische Türsysteme sind auf den aktuellen Stand der Normung und Technik zu bringen und zu halten, um Gefahren für Nutzer dauerhaft zu minimieren.

Wir empfehlen: Lassen Sie sich die Sachkunde durch entsprechende Zertifikate oder Nachweise belegen. Wir verweisen hier auf die FTA-Sachkundeschulung bzw. Produktschulung der Hersteller des Türantriebes bzw. der Tür.

Ein automatisches Türsystems hat enorme Vorteile in puncto Barrierefreiheit, Energieeffizienz, Komfort und Hygiene gegenüber einer manuell betätigten Tür.

Um die Sicherheit dauerhaft zu gewährleisten, empfehlen wir, das Aufstellen von Gegenständen im Abstand unter 0,5 m vor und hinter der Tür zu vermeiden. Dabei sind entsprechende Fluchtwege zu berücksichtigen. Hierdurch könnten unnötige Gefahrenstellen entstehen, die eine aufwändige Absicherung erforderlich machen würden. Zusätzlich empfehlen wir eine ausreichende Beleuchtung im Umfeld der Automatiktür und das Sicherstellen der Sauberkeit im Bewegungsbereich der Tür (z. B. Vermeidung von Laub, Schmutz oder Schnee in Bodenführungen).

Es können Gefahren durch Scheren, Quetschen, Anstoßen oder Einziehen entstehen. Die Absicherung der Gefahrenstellen wird bei Inbetriebnahme durch den Hersteller ausgewählt. Die Absicherungsmaßnahmen sind in der EN 16005 bzw. DIN 18650 beschrieben. Bei der regelmäßigen Prüfung durch den Sachkundigen werden diese aufgenommen und neu bewertet.

Wenden Sie sich an den Hersteller des Türsystems. Eine Telefonnummer finden Sie hierzu häufig auf der Tür oder in ihren Unterlagen. Wir empfehlen Ihnen zudem einen Wartungsvertrag mit Tür- und Torautomatik GmbH.

Informationen über eine mögliche Störungsbeseitigung in Eigenregie finden Sie in der Bedienungsanleitung. Für alle darüber hinaus gehenden Arbeiten ist der Support zu verständigen, da es sich bei einer Automatiktür um eine komplexe elektromechanische Maschine handelt.

Dies ist abhängig vom Verschmutzungsgrad, er darf die Bewegungsfreiheit des Türflügels nicht einschränken. Informationen über eine mögliche Störungsbeseitigung in Eigenregie finden Sie in der Bedienungsanleitung. Für alle darüber hinaus gehenden Arbeiten ist der Support zu verständigen, da es sich bei einer Automatiktür um eine komplexe elektromechanische Maschine handelt.

Sehen Sie hierzu auch vorherige Frage.

Sie benötigen das Prüfbuch mit der entsprechenden Dokumentation der durchgeführten Prüfungen und das Betreiberhandbuch/die Betriebsanleitung. Die Dokumentation muss sämtliche erforderliche Warn-, Beratungs- und Vorsichtshinweise umfassen. Soweit zutreffend, müssen die Anweisungen für die Nutzer mindestens Folgendes umfassen:

a) die korrekten Vorgehensweisen beim Betrieb der Tür; www.fta-online.de www.ttz-online.de 01.2010 rev1 IMPULSE FÜR MEHR FREIHEIT FTA – FAQs 27. März 2019 4 / 7

b) Betriebsbedingungen: z. B. Betriebsstunden je Tag, automatischer Betrieb/Handbetätigung, Angabe der Betriebsart(en);

c) Erläuterungen der Warnzeichen an der Tür;

d) Angaben zum sicheren Gebrauch der manuellen Not-Freigabe und/oder manuellen Freigabe;

e) vorgesehener Bereich der Umgebungsbedingungen (z. B. Temperatur, relative Luftfeuchte, elektromagnetische Felder und gegebenenfalls ein Warnhinweis gegen den Einsatz unter Windbedingungen);

f) Einsatzbeschränkungen.

Darüber hinaus sind Einzelheiten zu den Sicherheitsfunktionen sowie eine Auflistung der Schutzeinrichtungen mit deren Anordnung bereitzustellen. Details hierzu finden sich in der DIN 18650-2, 5. und der DIN EN 16005, 4.2.1 und der ASR A1.7, 10.2(4).

Automatische Türsysteme in Flucht- und Rettungswegen müssen spezielle Eigenschaften erfüllen. Prüfen Sie den Flucht- und Rettungswegeplan, Piktogramme und die entsprechenden Herstellerunterlagen. Ziehen Sie im Zweifel einen FTA-Sachkundigen zu Rate.

Grundsätzlich ist eine Entriegelung von innen möglich, dies darf jedoch nicht im Widerspruch zu anderen Anforderungen stehen.

Nein, ein Not-Halt-Schalter ist nicht vorgeschrieben.

Grundsätzlich ja. Gemäß EN 16005 4.4.2 müssen transparente Flügel oder Flügeloberflächen deutlich erkennbar sein, z. B. durch dauerhafte Kennzeichnung, geeignete Beschriftung oder Verwendung gefärbter Werkstoffe. Zu Anforderungen bei barrierefreiem Bauen gibt die DIN 18040-2 weitere Details.

Bei der Installation entsprechender Einrichtungen dürfen keine zusätzlichen Gefahrenstellen entstehen. Sicherheitsabstände gem. EN 16005 sind einzuhalten. Um kostenintensive Nachrüstungen von Gefahrenstellenabsicherungen zu vermeiden, sollte im Vorfeld eine Klärung mit einem FTA-Sachkundigen erfolgen.

Der Programmwahlschalter muss sich in Sichtweite zum Türsystem befinden. Die Betriebsart muss eindeutig erkennbar und der Programmwahlschalter dem Türsystem eindeutig zuordbar sein.

Siehe EN 16005, 4.7.2.1
Siehe AutSchR 3.4.1

Nein, die EN 16005 fordert eine automatische Türöffnung durch bloße Annäherung. Die Verwendung eines Nottasters wäre aber eine bewusste Betätigung.

Sofern die Türen nicht ausgeschaltet sind, passiert Folgendes:

a) Bei Schiebetüren in Flucht- und Rettungswegen fährt diese in die offene Position.

b) Eine Schiebetür ohne Anforderungen an Flucht- und Rettungswege bleibt stehen oder öffnet oder schließt.

Weil dies im Widerspruch zum Fluchtweggedanken steht, bei dem ein ständiger Durchgang möglich sein muss.

In der „Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubedingungen“ des DIBt werden in Kapitel C unter Punkt C 2.6.10 und C 2.6.14 die Bauprodukte „Automatische Schiebetüren in Rettungswegen“ und „Automatische Türsysteme“ aufgeführt. Als technische Regel werden in Spalte 3 der Tabelle die „AutSchR (1997-12)“, sowie die „DIN 18650-1/2:2005-12“ genannt. Als Übereinstimmungsnachweis wird in Spalte 4 der Tabelle das Verfahren „ÜHP“ genannt, d.h.: „Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle“. Für automatische Türen in Rettungswegen wird daher keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und kein Übereinstimmungszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle benötigt.“

Voraussetzung für die Ausstellung einer Leistungserklärung / Declaration of performance (DoP) für Bauprodukte ist das Vorliegen einer harmonisierten europäischen Produktnorm. Die EN 16361 als Produktnorm für kraftbetätigte Türsysteme (außer für Drehflügeltüren) wurde bereits erarbeitet und kann über den Beuth Verlag als DIN EN 16361 bestellt werden. Jedoch ist die Norm europäisch noch nicht harmonisiert. Aus diesem Grund können und dürfen Hersteller keine DoP für automatische Türsysteme ausstellen.

Die DIN 18650 wurde vom Beuth Verlag zurückgezogen. Die Norm ist nur noch als sogenanntes „historisches Dokument“ zu beziehen. Die DIN 18650 gilt (wie z. B. auch die AutSchR) für kraftbetätigte Schiebetüren in Flucht- und Rettungswegen gemäß den Hinweisen in der Bauregelliste bzw. der M VVTB.

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