In der „Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubedingungen“ des DIBt werden in Kapitel C unter Punkt C 2.6.10 und C 2.6.14 die Bauprodukte “Automatische Schiebetüren in Rettungswegen“ und „Automatische Türsysteme” aufgeführt. Als technische Regel werden in Spalte 3 der Tabelle die “AutSchR (1997-12)”, sowie die „DIN 18650-1/2:2005-12“ genannt. Als Übereinstimmungsnachweis wird in Spalte 4 der Tabelle das Verfahren “ÜHP” genannt, d.h.: “Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle”. Für automatische Türen in Rettungswegen wird daher keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und kein Übereinstimmungszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle benötigt.“